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Änderung § 66 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 66 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 66 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Berichterstattung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

(heute geltende Fassung)