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Änderung § 90 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 90 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 90 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) 1 Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. 2 Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.



(heute geltende Fassung) 

 
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