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Änderung § 90 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 23.12.2010

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§ 90 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 90 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2199
(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses


(Text alte Fassung)

Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(Text neue Fassung)

(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) 1 Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. 2 Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.