Änderung § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Sach- und Ordnungsruf


(Text neue Fassung)

§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung


vorherige Änderung

Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.



(1) 1 Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. 2 Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(2) 1 Der sitzungsleitende Präsident
kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. 3 Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. 4 § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen
werden.

 



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