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§ 36 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung



(1) 1Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. 2Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(2) 1Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. 3Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. 4§ 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
aktuell vorher 08.12.2011Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
aktuellvor 08.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GO-BT Die Rede (vom 01.11.2025)
... der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche ...
§ 37 GO-BT Ordnungsgeld (vom 01.11.2025)
... Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des ... fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde. (2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der ... Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. § 36 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 ...
§ 38 GO-BT Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages (vom 01.11.2025)
... die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen. (2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal ...
§ 39 GO-BT Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (vom 01.11.2025)
... den Ordnungsruf ( § 36 ), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied ...
§ 49 GO-BT Wahlen (vom 01.11.2025)
... der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält. § 36 Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende Anwendung. (4) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454