Änderung § 39 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 8. Dezember 2011 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß


(Text neue Fassung)

§ 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


vorherige Änderung

Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.



1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed