Änderung § 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25.06.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Konstituierung


(Text alte Fassung)

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.

(3) 1 Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. 2 Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

(4) Nach
Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.

(Text neue Fassung)

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.

(4) 1 Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes).
2 Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird. 3 Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).

 



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