Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
    § 1 Konstituierung
    § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
    § 3 Wahl der Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
    § 4 Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
    § 5 Präsidium
    § 6 Ältestenrat
    § 7 Aufgaben des Präsidenten
    § 8 Sitzungsvorstand
    § 9 Aufgaben der Schriftführer
IV. Fraktionen
    § 10 Bildung der Fraktionen
    § 11 Reihenfolge der Fraktionen
    § 12 Stellenanteile der Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
    § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
    § 14 Urlaub
    § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
    § 16 Akteneinsicht und -abgabe
    § 17 Geheimschutzordnung
    § 18 (aufgehoben)
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
    § 19 Sitzungen
    § 20 Tagesordnung
    § 21 Einberufung durch den Präsidenten
    § 22 Leitung der Sitzungen
    § 23 Eröffnung der Aussprache
    § 24 Verbindung der Beratung
    § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache
    § 26 Vertagung der Sitzung
    § 27 Worterteilung und Wortmeldung
    § 28 Reihenfolge der Redner
    § 29 Zur Geschäftsordnung
    § 30 Erklärung zur Aussprache
    § 31 Erklärung zur Abstimmung
    § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
    § 33 Die Rede
    § 34 Platz des Redners
    § 35 Rededauer
    § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
    § 37 Ordnungsgeld
    § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
    § 40 Unterbrechung der Sitzung
    § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
    § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
    § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
    § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
    § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
    § 46 Fragestellung
    § 47 Teilung der Frage
    § 48 Abstimmungsregeln
    § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
    § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
    § 51 Zählung der Stimmen
    § 52 Namentliche Abstimmung
    § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
VII. Ausschüsse
    § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
    § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
    § 56 Enquete-Kommission
    § 56a Technikfolgenanalysen
    § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
    § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
    § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
    § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
    § 62 Aufgaben der Ausschüsse
    § 63 Federführender Ausschuß
    § 64 Verhandlungsgegenstände
    § 65 Berichterstatterbenennung
    § 66 Berichterstattung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
(Text neue Fassung)

    § 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss
    § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
    § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
    § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen


    § 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt
    § 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter
    § 70 Anhörungssitzungen
    § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
    § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 73 Ausschußprotokolle


    § 73 Ausschussprotokolle
    § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
    § 75 Vorlagen
    § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
    § 77 Behandlung der Vorlagen
    § 78 Beratungen
    § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
    § 80 Überweisung an einen Ausschuß
    § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
    § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
    § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
    § 83 Zusammenstellung der Änderungen
    § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
    § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
    § 86 Schlußabstimmung
    § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
    § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
    § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
    § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses
    § 91 Einspruch des Bundesrates
    § 92 Rechtsverordnungen
    § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
    § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten
    § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    § 93c Subsidiaritätsrüge
    § 93d Subsidiaritätsklage
    § 94 Stabilitätsvorlagen
    § 95 Haushaltsvorlagen
    § 96 Finanzvorlagen
    § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
    § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
    § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
    § 100 Große Anfragen
    § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
    § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
    § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
    § 104 Kleine Anfragen
    § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
    § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
    § 107 Immunitätsangelegenheiten
IX. Behandlung von Petitionen
    § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
    § 109 Überweisung der Petitionen
    § 110 Rechte des Petitionsausschusses
    § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
    § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
    § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
    § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
    § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
    § 116 Plenarprotokolle
    § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
    § 118 Korrektur der Niederschrift
    § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
    § 120 Beurkundung der Beschlüsse
    § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
    § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
    § 122a Elektronische Dokumente
    § 123 Fristberechnung
    § 124 Wahrung der Frist
    § 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 126a Digitale Ausschusssitzungen und Umlaufverfahren


    § 126a (aufgehoben)
    § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Anlagen
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
    Anlage 2a Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes
    Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
    Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
    Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
    Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)
    Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung
    Anlage 8 (aufgehoben)

§ 60 Einberufung der Ausschußsitzungen


(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschußsitzungen selbständig einberufen, es sei denn, daß der Ausschuß im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuß oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger Beschluß des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich. 2 Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses.

§ 63 Federführender Ausschuß


(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuß erstatten.

(2) 1 Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem federführenden Ausschuß eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. 2 Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführenden Ausschuß die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande, kann der federführende Ausschuß dem Bundestag Bericht erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

§ 66 Berichterstattung


(1) 1 Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. 2 Wenn kommunale Spitzenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung genommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.



(2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß




§ 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er gilt solange als beschlußfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlußfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 3 Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlußfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 4 Ist nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlußfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3.



(1) 1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1 Der Ausschuss
gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 2 Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 3 Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen




§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Der Ausschuß kann beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. 3 Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.

(2) 1 An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen können Mitglieder des Bundestages, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, es sei denn, daß der Bundestag bei der Einsetzung der Ausschüsse beschließt, das Zutrittsrecht für einzelne Ausschüsse auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter zu beschränken. 2 Diese Beschränkung kann nachträglich für die Beratung bestimmter Fragen aus dem Geschäftsbereich der Ausschüsse erfolgen. 3 Die Ausschüsse können für bestimmte Verhandlungsgegenstände im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutrittsrechts beschließen.

(3)
1 Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. 2 Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. 3 In besonderen Fällen soll der Ausschuß auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(4) 1 Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). 2 Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.

(5) 1 Berät der Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. 3 Von der Bestimmung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. 4 Die Rechte des Ausschusses aus § 70 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Ist bei Ausschußsitzungen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter beschränkt, kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage teilnehmen.

(7) Für die Beratung einer VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(8) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.




(1) 1 Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. 2 Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. 3 Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 4 Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. 5 Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. 6 Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1 Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. 2 Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. 3 Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) 1 Die Beratungen eines Ausschusses
zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. 2 Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) 1 Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). 2 Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.
3 An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. 4 Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen. 5 Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5)
1 Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. 2 Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. 3 In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen




§ 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Ausschüsse sollen im Benehmen mit dem Ältestenrat und im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen als Schlußberatung der überwiesenen Vorlagen öffentliche Aussprachen durchführen, in denen die Beschlußempfehlung und der Bericht des federführenden Ausschusses beschlossen wird. 2 Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses beruft die Sitzung im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen ein. 3 Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt.

(2) 1 Der federführende Ausschuß legt Gestaltung und Dauer der Aussprache im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen fest. 2 Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet die Sitzung. 3 Er hat die dem Präsidenten im Rahmen von Plenarsitzungen zur Verfügung stehenden Rechte zur Aufrechterhaltung der Ordnung mit Ausnahme der Rechte nach § 38.

(3) 1 Soweit nicht anders beschlossen ist, erteilt der Vorsitzende das Wort nach Maßgabe von § 59 Abs. 2. 2 Will der Vorsitzende sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. 3 Rederecht und das Recht, Anträge zur Sache zu stellen, haben alle Mitglieder des Bundestages. 4 Anträge zur Geschäftsordnung können nur von den Mitgliedern des federführenden Ausschusses, deren Stellvertretern sowie beratenden Mitgliedern dieses Ausschusses gestellt werden.

(4) Stimmberechtigt sind
die Mitglieder des federführenden Ausschusses, im Falle der Stellvertretung deren Stellvertreter.

(5) 1 Hat der federführende Ausschuß eine Erweiterte öffentliche Ausschußberatung beschlossen, kann ein Viertel seiner Mitglieder verlangen, daß
die Vorlage statt dessen vom Bundestag in einer allgemeinen Aussprache beraten wird. 2 Eine Vorlage, zu der eine Erweiterte öffentliche Ausschußberatung stattgefunden hat, kann ohne besondere Vereinbarung im Ältestenrat nicht Gegenstand einer nochmaligen Aussprache im Plenum sein. 3 Der federführende Ausschuß kann jedoch eine nochmalige Befassung im Plenum verlangen, wobei sich die Befassung auf eine Berichterstattung aus dem Ausschuß durch einen Sprecher zu beschränken hat. 4 Der Sprecher hat die verschiedenen im Ausschuß vertretenen Positionen innerhalb von fünf Minuten darzulegen.



(1) 1 Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. 3 Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) 1 Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Im Falle einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 2. 4 Die Stellungnahmen der Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(3) 1 Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70 Öffentliche Anhörungssitzungen




§ 70 Anhörungssitzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. 2 Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. 3 Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.



(1) 1 Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. 2 Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. 3 Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. 4 Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1 Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. 2 Beschließt der Ausschuß eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuß entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.

(3) 1 Der mitberatende Ausschuß kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuß von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. 2 Dem federführenden Ausschuß sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. 3 Mitglieder des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Betrifft die Anhörung durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß § 69 Absatz 5 Satz 1, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben, wobei eine Anrechnung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt. 2 § 69 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



(4) 1 Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt. 2 Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. 3 Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.

(5) 1 Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. 2 Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. 3 Der Ausschuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuß den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. 2 Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.



(6) 1 Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuß den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. 2 Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. 3 Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.



(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. 2 Macht der Ausschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlußempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. 3 Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.



1 Der Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. 2 § 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 3 Macht der Ausschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlußempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. 4 Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 73 Ausschußprotokolle




§ 73 Ausschussprotokolle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 2 Es muß mindestens alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. 3 Stenographische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.

(2) 1 Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5 GSO). 2 Soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. 3 Protokolle von öffentlichen Sitzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen Vermerk nicht tragen.

(3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtlinien.



(1) 1 Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 2 Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.

(2) 1 Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. 2 Soweit der Ausschuss das Protokoll mit dem Vermerk 'Nur zur dienstlichen Verwendung' versehen hat oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung. 3 Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröffentlicht.

(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.

(4) 1
Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages. 2 Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben. 3 Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

(5) 1 Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. 2 Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.


§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.



(2) 1 Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2 Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

(heute geltende Fassung) 

§ 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union


(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1.

(2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. 2 Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. 3 Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. 4 Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. 5 Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. 6 Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. 2 Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. 3 In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.



(3) 1 Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. 2 Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. 3 In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3 schriftlich abstimmen lassen.

(4) 1 Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. 2 Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. 3 Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(6) 1 Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.

(8) 1 Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. 2 Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 3 Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 93d Subsidiaritätsklage


(1) 1 Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. 2 Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. 2 Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. 4 Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. 5 § 69 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.



(2) 1 Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. 2 Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. 4 Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. 5 § 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) 1 Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. 2 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. 2 § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 126a Digitale Ausschusssitzungen und Umlaufverfahren




§ 126a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (aufgehoben)

(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(5) 1 § 126a findet ab 31. Dezember 2022 keine Anwendung mehr. 2 Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages


(gesamter Text siehe Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages)



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen


I. Fragerecht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 1 In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 90 Minuten durchgeführt.



1. 1 In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 45 Minuten durchgeführt.

2 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.

3 Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 4 Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. 5 Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

6 Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.

7 Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.

2. 1 Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich beantwortet. 3 Das gilt nicht, wenn für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache verzichtet wird.

4
Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 5 Nummern 14 und 15 finden Anwendung.



2 Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 3 Nummern 14 und 15 finden Anwendung.

3. 1 Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. 2 Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.

4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.

5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.

II. Die Einreichung der Fragen

6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) einzureichen.

7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.

8. Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.

III. Durchführung der Fragestunde

vorherige Änderung nächste Änderung

9. 1 Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. 2 Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 3 Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.



9. 1 Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. 2 Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 3 Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann und er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.

10. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.

11. 1 Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. 2 Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.

IV. Schriftliche Fragen

12. 1 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2 Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.

13. 1 Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.

2 Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.

14. 1 Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.

2 Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.

3 Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.

15. 1 Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. 2 Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3 Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung


vorherige Änderung nächste Änderung

1. 1 Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2 Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. 3 Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. 4 Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.



1. 1 Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2 Die Befragung dauert 90 Minuten. 3 Eine Verlängerung ist nicht möglich.

2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

3. 1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. 4 Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

vorherige Änderung

4. 1 An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. 2 Dieses Mitglied der Bundesregierung antwortet vorrangig. 3 Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen für bis zu fünf Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen.

6. 1 Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. 2 In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich des turnusgemäß anwesenden Mitglieds der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7. 1 Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2 Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3 Die Befragung dauert 60 Minuten. 4 Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5 Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.



4. 1 An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. 2 Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. 3 Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5. Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.

6. 1 Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. 2 In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7. 1 Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2 Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3 Die Befragung dauert 60 Minuten. 4 Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5 Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.