Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BTÄndB am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung


(Text neue Fassung)

Anlage 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. 1 Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2 Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. 3 Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. 4 Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.

2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

3. 1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. 4 Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

4. 1 An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. 2 Dieses Mitglied der Bundesregierung antwortet vorrangig. 3 Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen für bis zu fünf Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen.

6. 1 Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. 2 In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich des turnusgemäß anwesenden Mitglieds der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7. 1 Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2 Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3 Die Befragung dauert 60 Minuten. 4 Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5 Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.




siehe Anlage 4

(heute geltende Fassung)