| § 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Wahl der Schriftführer | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2 Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3 Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2 Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3 Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. 4 Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. |