| § 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Leitung der Sitzungen | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2 Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2 Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt. |