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Änderung § 23 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Eröffnung der Aussprache | |
| (Text alte Fassung) Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist. | (Text neue Fassung) Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist. |
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