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Änderung § 23 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Eröffnung der Aussprache


(Text alte Fassung)

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

(Text neue Fassung)

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.