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Änderung § 26 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Vertagung der Sitzung


Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.