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Änderung § 25 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache | (Text neue Fassung)§ 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen. | |
(2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. 2 Der Antrag auf Schluß der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. 3 Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist. | (2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. 2 Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. 3 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist. |
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