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Änderung § 25 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache


(Text neue Fassung)

§ 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

vorherige Änderung

(2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. 2 Der Antrag auf Schluß der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. 3 Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.



(2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. 2 Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. 3 Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.