| § 27a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 27a n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Zwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen |
(1) 1 Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder -bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen. 2 Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort. (2) 1 Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. 2 Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen. 3 Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten. 4 Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden. 5 Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen. |