Änderung § 29 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zur Geschäftsordnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. 2 Der Antrag muß sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muß (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. 2 Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

vorherige Änderung

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen.



(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.




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