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Änderung § 30 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 30 Erklärung zur Aussprache | (Text neue Fassung)§ 30 (weggefallen) |
1 Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. 2 Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. 3 Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 4 Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie darf nicht länger als fünf Minuten dauern. |
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