Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Erklärung zur Aussprache


(Text neue Fassung)

§ 30 (weggefallen)


vorherige Änderung

1 Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. 2 Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. 3 Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 4 Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie darf nicht länger als fünf Minuten dauern.