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Änderung § 33 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 33 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Die Rede | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. 2 Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. 2 Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. (2) 1 Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben. 2 Der Umfang der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. 3 Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden sinngemäß Anwendung. (3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein. |
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