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Änderung § 41 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen | |
| (Text alte Fassung) (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. | (Text neue Fassung) (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. |
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