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Änderung § 41 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

(Text neue Fassung)

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.

(2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.