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Änderung § 43 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Recht auf jederzeitiges Gehör


(Text alte Fassung)

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

(Text neue Fassung)

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.