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Änderung § 42 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung | |
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen. | |
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