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Änderung § 45 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 45 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit


vorherige Änderung

(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) 1 Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. 2 Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) 1 Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. 2 § 20 Abs. 5 findet Anwendung. 3 Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. 4 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

(4) 1 Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3
kann der Präsident bei Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, daß 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend sind. 2 Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52.



(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) 1 Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. 2 § 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. 4 Der sitzungsleitende Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf.

(4) 1 Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
2 Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. 3 Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

(5) Der Bundestag
kann im Übrigen zu Beginn der auf die Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.