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Änderung § 46 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Fragestellung


(Text alte Fassung)

1 Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen. 2 Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. 3 Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4 Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.

(Text neue Fassung)

1 Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen. 2 Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. 3 Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4 Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.