| § 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Abstimmungsregeln | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2 Bei der Schlußabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) 1 Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. 2 Stimmengleichheit verneint die Frage. (3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2 Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) 1 Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. 2 Stimmengleichheit verneint die Frage. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht. (3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. (4) 1 Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen über eine Vertagung derselben vor. 2 Abstimmungen über Überweisungen gehen Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor. |