Änderung § 50 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde


(Text neue Fassung)

§ 50 Abstimmungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung

(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor der Schlußabstimmung.

(2) 1 Der Bundestag wählt
mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. 2 Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. 3 Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 4 Gewählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält.

(3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei
der Beratung eines Antrages über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden ist.

(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten
und ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander abweichende Anträge gestellt werden.



(1) 1 Berät der Bundestag über mehrere, alternativ zur Entscheidung anstehende Vorlagen, ohne dass der federführende Ausschuss einen bestimmten Beschluss in der Sache empfohlen hat, bemisst sich, sofern nichts anderes beschlossen wird, die Reihenfolge der Abstimmungen nach der inhaltlichen Reichweite einer Vorlage, beginnend mit der am weitesten reichenden Vorlage. 2 Bei der Bestimmung der Reichweite einer Vorlage, die auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage abzielt, ist auf den Umfang der rechtlichen Änderungen abzustellen. 3 Ist die Reihenfolge nach diesen Maßgaben uneindeutig, bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung. 4 Hat eine Vorlage die erforderliche Mehrheit erhalten, hat sich die Abstimmung über die weiteren Vorlagen erledigt.

(2) 1 In dem in Absatz 1 genannten Fall kann
der Bundestag die Abstimmung auch mittels Stimmzetteln durchführen. 2 Im ersten Durchgang sind alle Vorlagen auf dem Stimmzettel aufzuführen. 3 Dabei hat jedes Mitglied des Bundestages eine Stimme. 4 Hat nach diesem Durchgang eine Vorlage mehr Ja-Stimmen als alle anderen Ja- und Nein-Stimmen zusammen erhalten, ist diese angenommen. 5 Ansonsten erfolgt ein zweiter Durchgang ohne die Vorlage mit den wenigsten Ja-Stimmen aus dem ersten Durchgang. 6 Die Durchgänge sind entsprechend zu wiederholen, bis lediglich noch über eine Vorlage abzustimmen ist.

(3) Die in den Absätzen 1
und 2 beschriebenen Verfahren erfolgen vor einer Schlussabstimmung.




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