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Änderung § 51 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Zählung der Stimmen | |
(1) 1 Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2 Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3 Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2 An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3 Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4 Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. 5 Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6 Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7 Der Präsident verkündet das Ergebnis. | (Text neue Fassung) (2) 1 Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2 An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3 Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4 Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen. 5 Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6 Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7 Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis. |
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