Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Zählung der Stimmen


(1) 1 Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2 Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3 Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2 An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3 Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4 Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. 5 Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6 Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7 Der Präsident verkündet das Ergebnis.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2 An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3 Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4 Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen. 5 Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6 Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7 Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.