| § 57 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 57 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2 Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuß angehören. (2) 1 Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. 2 Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschußmitglieder. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2 Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören. (2) 1 Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. 2 Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder. |
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt. | |
(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden. | (4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden. |