Änderung § 57 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2 Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuß angehören.

(2) 1 Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. 2 Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschußmitglieder.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2 Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.

(2) 1 Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. 2 Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

vorherige Änderung

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden.



(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.




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