| § 58a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 58a n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Text alte Fassung) § 58a (neu) | (Text neue Fassung)§ 58a Abwahl und Folgen des Ausscheidens |
(1) 1 Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2 Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend. |