Änderung § 58a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 58a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 58a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58a Abwahl und Folgen des Ausscheidens


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2 Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.




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