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Änderung § 103 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 103 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 103 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen | |
| (Text alte Fassung) 1 Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. 2 Auch in diesem Falle kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen. | (Text neue Fassung) 1 Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. 2 Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen. |
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