| § 117 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 117 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner | |
1 Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. 2 Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. 3 Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. 4 Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden. | |