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Änderung § 13 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 11.07.2026
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| § 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages | |
(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. 2 An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. 3 Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. 2 Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. 3 Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz. |
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