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Änderung § 13 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 11.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages


(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. 2 An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. 3 Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. 2 Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. 3 Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

(heute geltende Fassung) 
 

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