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Änderung § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 11.07.2026
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| § 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung | |
(1) 1 Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. 2 Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. 3 Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. 4 § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. 3 Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. 4 § 38 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden. | |
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