Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben
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Eingangsformel - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

Eingangsformel



Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geänderten § 65 Abs. 1 und § 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:



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