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§ 1 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,

2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.





 

Frühere Fassungen von § 1 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2261

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 3. DeckRVÄndV
... vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung ...