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§ 5 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

§ 5 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen



(1) 1Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. 2Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. 3Die Abschätzung künftiger Verhältnisse muß eine nachteilige Abweichung der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen beinhalten. 4Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. 5Die Beteiligung am Überschuß muß in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) Im Fall von Verträgen mit Überschußbeteiligung kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschußanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Überschußverteilungsmethode vereinbar ist.

(3) 1Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. 2Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. 3Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. 4Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt.

(4) 1Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. 2Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und

2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;

andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.





 

Frühere Fassungen von § 5 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 4 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 12.03.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 345
aktuellvor 12.03.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DeckRV Höchstzinssatz (Euro) (vom 01.01.2015)
... mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. (3) Pensionskassen können für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 4 LVRG Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... die gesamte Laufzeit des Vertrages." 3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei einer gemäß § 341f ...

Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345
Artikel 1 DeckRVuaÄndV Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt." 2. § 5 wird wie folgt ... als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...