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§ 4 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

§ 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode



(1) 1Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. 2Der Zillmersatz darf 25 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) 1Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. 2Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.



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Frühere Fassungen von § 4 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 4 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 19.05.2009Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
vom 11.05.2009 BGBl. I S. 1050
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
vom 11.12.2007 BGBl. I S. 2879
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.05.2009 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 5. DeckRVÄndV
... § 4 Absatz 3 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt ...

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 4 LVRG Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... Hundert" durch die Wörter „1,25 vom Hundert" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 4. DeckRVÄndV
...  4 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die ...