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Änderung § 4 DeckRV vom 01.01.2008

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§ 4 DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2879
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode


(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(Text alte Fassung)

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), abgeschlossen sind, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der gesetzlich geforderten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 können in Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Tarif die vor dem 29. Juli 1994 für vergleichbare Tarife aufsichtsbehördlich genehmigten Zillmersätze verwendet werden, sofern der Rechnungszins nicht mehr als 3,5 vom Hundert beträgt. Bei einem diesen Zinssatz übersteigenden Rechnungszins von (3,5 + 0,1 t) vom Hundert ist höchstens von einem Zillmersatz von (35 - 0,4 t) vom Tausend der Versicherungssumme oder (35 - 0,4 t) vom Hundert des Jahresbetrags der Rente auszugehen. Bei Risikoversicherungen kann der summen- oder rentenabhängige Zillmersatz in Abhängigkeit vom Rechnungszins in gleicher Weise ermittelt werden wie bei den aufsichtsbehördlich genehmigten vergleichbaren Tarifen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versicherungsverträge.



 (keine frühere Fassung vorhanden)