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Änderung § 2a DeckRV vom 21.10.2006

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§ 2a DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
§ 2a DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2006 BGBl. I 2261

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen)


(Text alte Fassung)

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

2. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert;

3. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

4.
ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert;

5.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

6.
ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

7.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

8.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert.

Bei
den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

4. ist die Währung
Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;

5.
ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

7. ist die Währung
Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

8.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

9.
ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;

10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;

13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

16. ist die Währung
Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

17.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

18.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.

2 Bei
den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.