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Änderung § 1 DeckRV vom 21.10.2006

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§ 1 DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
§ 1 DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2006 BGBl. I 2261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung)

1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde,

(Text neue Fassung)

1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,

2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.