- 1.
- Technische Anforderungen an die Hinterlegung
Die Hinterlegung der Daten nach
§ 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach
§ 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach
§ 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.
- 2.
- Daten der verpflichteten Unternehmen
Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach
§ 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:
- a)
- Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
- b)
- Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
- c)
- Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
- d)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
Die Systembetreiber, die nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß
§ 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach
§ 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.
- 3.
- Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung
Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß
§ 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.