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Abschnitt IV - Verpackungsverordnung (VerpackV)

V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,

3.
entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,

5.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,

7.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,

8.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,

9.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,

10.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

11.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,

13.
entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,

14.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

15.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,

16.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

17.
entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder

18.
entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

5.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

6.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

9.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

10.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

12.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder

14.
entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt.




§ 16 Übergangsvorschriften



(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.

(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung.

(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.




§ 17 (aufgehoben)





---
1)
Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 27. August 1998 in Kraft getreten. § 8 Abs. 1 Satz 7, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anhang I (zu § 6)



1.
Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen.

(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:

Material 
Glas75 Prozent
Weißblech70 Prozent
Aluminium60 Prozent
Papier, Pappe, Karton 70 Prozent
Verbunde60 Prozent.


Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im Übrigen die anderen Komponenten verwertet werden. Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen, wobei wiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).

(3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

(4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch im Fall der Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.



2.
Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3

(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken.

(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass

1.
für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten vorhanden sind,

2.
die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachgewiesen werden und

3.
falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen entsorgt werden.

(3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,

1.
wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,

2.
wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf,

3.
wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder

4.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.



3.
Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3

(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.

(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen.

(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.

(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung die Nachweise überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System zu befürchten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt wird, kann die Antragsbehörde verlangen, dass der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.



4.
Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8

Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse zu erstellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien. Mehrwegverpackungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumentation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Hersteller und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe.




Anhang II (zu § 13 Abs. 2) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt


Anhang II hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr. 1 Anwendungsbereich

Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.



Nr. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung sind

-
"bewusste Zugabe":

der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,

-
"zufällige Präsenz":

das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,

-
"geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe":

Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.



Nr. 3 Herstellung und Kennzeichnung

(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.

(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.



Nr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung

(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller, ihre Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 vom Hundert liegen. Dieses System soll alle in den Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.

(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wieder verwendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden oder gemeinwohlverträglich beseitigt.



Nr. 5 Konformitätserklärung und Jahresbericht

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus, dass die nach diesem Anhang hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des Anhangs eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.




Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


Anhang III hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe "bewusste Zugabe" und "zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.



Nr. 2 Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

(2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.



Nr. 3 Kontrolle

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-
Messwerte,

-
Beschreibung der verwendeten Messmethode,

-
mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,

-
eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.




Anhang IV (zu § 14)


Anhang IV wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Nummern und Abkürzungen 1) für Kunststoffe
StoffAbkürzungNummer
PolyethylenterephtalatPET1
Polyethylen hoher DichteHDPE2
PolyvinylchloridPVC3
Polyethylen niedriger DichteLDPE4
PolypropylenPP5
PolystyrolPS6
  7
  8
  9
  10
  11
  12
  13
  14
  15
  16
  17
  18
  19

---
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


2.
Nummern und Abkürzungen 1) für Papier und Pappe
StoffAbkürzungNummer
WellpappePAP20
Sonstige PappePAP21
PapierPAP22
  23
  24
  25
  26
  27
  28
  29
  30
  31
  32
  33
  34
  35
  36
  37
  38
  39

---
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


3.
Nummern und Abkürzungen für Metalle
StoffAbkürzungNummer
StahlFE40
AluminiumALU41
  42
  43
  44
  45
  46
  47
  48
  49



4.
Nummern und Abkürzungen 1) für Holzmaterialien
StoffAbkürzungNummer
HolzFOR50
KorkFOR51
  52
  53
  54
  55
  56
  57
  58
  59

---
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


5.
Nummern und Abkürzungen 1) für Textilien
StoffAbkürzungNummer
BaumwolleTEX60
JuteTEX61
  62
  63
  64
  65
  66
  67
  68
  69

---
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


6.
Nummern und Abkürzungen 1) für Glas
StoffAbkürzungNummer
Farbloses GlasGL70
Grünes GlasGL71
Braunes GlasGL72
  73
  74
  75
  76
  77
  78
  79

---
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


7.
Nummern und Abkürzungen 1) für Verbundstoffe
StoffAbkürzung *)Nummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80
Papier und Pappe/Kunststoff 81
Papier und Pappe/Aluminium 82
Papier und Pappe/Weißblech 83
Papier und Pappe/Kunststoff/ Aluminium 84
Papier und Pappe/Kunststoff/ Aluminium/Weißblech 85
  86
  87
  88
  89
Kunststoff/Aluminium 90
Kunststoff/Weißblech 91
Kunststoff/verschiedene Metalle 92
  93
  94
Glas/Kunststoff 95
Glas/Aluminium 96
Glas/Weißblech 97
Glas/verschiedene Metalle 98
  99

---
*)
Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).
1)
Nur Großbuchstaben verwenden.


Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)



1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1


a)
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b)
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c)
Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2. Beispiele für die genannten Kriterien


Beispiele für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

-
Schachteln für Süßigkeiten

-
Klarsichtfolie um CD-Hüllen

-
Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten

-
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

-
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

-
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

-
Glasflaschen für Injektionslösungen

-
CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen

-
Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden

-
Streichholzschachteln

-
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

-
Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

-
wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

-
Werkzeugkästen

-
Teebeutel

-
Wachsschichten um Käse

-
Wursthäute

-
Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden

-
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

-
Tonerkartuschen

-
CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden

-
CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen

-
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

-
Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)

-
mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

-
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

-
Einwegteller und -tassen

-
Frischhaltefolie

-
Frühstücksbeutel

-
Aluminiumfolie

-
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
Rührgerät

-
Einwegbestecke

-
Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird

-
Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden

-
Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

-
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

-
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

-
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

-
Heftklammern

-
Kunststoffumhüllung

-
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

-
mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

-
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung




Anhang VI (zu § 10 Abs. 5)



1.
Technische Anforderungen an die Hinterlegung

Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.



2.
Daten der verpflichteten Unternehmen

Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:

a)
Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,

b)
Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),

c)
Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,

d)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).

Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.



3.
Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung

Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.