§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Ausschüttungsreihenfolge". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt ... das Wort „Investmentfonds" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausschüttungsreihenfolge Für ... 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausschüttungsreihenfolge Für eine Ausschüttung gelten die ... Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. (4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen. ...
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