(1)
1Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind.
2Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 5 des
Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des §
2 Absatz 3 des
Gewerbesteuergesetzes.
3Ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne des §
2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des §
2 Absatz 3 des
Gewerbesteuergesetzes.
- 1.
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
- 2.
- in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt, und nicht von ihr befreit ist.
3Die inländische auszahlende Stelle hat von den Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
4Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
5Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3)
1Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind Einkünfte im Sinne des §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes.
2Als Veräußerung gilt auch die vollständige oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitionsgesellschaft.
3§
8b des
Körperschaftsteuergesetzes und §
3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 anzuwenden.
4Die Regelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer nach §
8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
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G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318