Änderung § 3a InvStG vom 24.12.2013

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§ 3a InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 3a InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Ausschüttungsreihenfolge


vorherige Änderung

 


Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.




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