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Änderung § 18 InvStG vom 24.12.2013

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§ 18 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 18 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften


vorherige Änderung

 


1 Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. 2 Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 3 Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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