§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kein Neuerwerb von Rechten | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. |