§ 52 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 52 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 52 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. |