Änderung § 148c Gewerbeordnung vom 01.01.2023

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§ 148c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 148c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

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§ 148c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 148c Einziehung


vorherige Änderung

 


1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.




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