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Änderung § 55f Gewerbeordnung vom 08.09.2015

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§ 55f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 55f n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 275 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 55f Haftpflichtversicherung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.


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