Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- 1.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 5.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,
- 6.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 7.
- die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
- 8.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 9.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.